Jedes Jahr Anfang Juli erinnern wir uns an die päpstliche Anerkennung der begonnenen Kapuzinerreform, die am 3. Juli 1528 mit der Bulle „Religionis Zelus“ erfolgte. Mit diesem Tag kann der dynamische Beginn unserer geistlichen Familie verbunden werden.
Clemens, Bischof, Diener der Diener Gottes, an die geliebten Söhne Ludwig und Raphael von Fossombrone, Professoren des Ordens der Minderen Brüder, Gruß und apostolischer Segen.
Der klösterliche Eifer, die Adelhaftigkeit des Lebens und der Sitten sowie andere Verdienste an Ehrlichkeit und Tugenden, aufgrund derer ihr uns durch glaubwürdiges Zeugnis empfohlen wurdet, bewegen uns dazu, euren Wünschen – soweit es mit Gottes Hilfe möglich ist – wohlwollend zu entsprechen, besonders in Bezug auf das Seelenheil und die Förderung der Frömmigkeit.
Das Anliegen, das ihr uns kürzlich vorgetragen habt, besagt, dass ihr, einst geführt vom brennenden Wunsch, dem Höchsten zu dienen, in den Orden der Minderen Brüder, genannt Observanten, eingetreten seid, dort die Profess abgelegt und eine Zeit lang darin verweilt habt. Danach habt ihr mit Erlaubnis eurer damaligen Oberen, gemäß apostolischen Schreiben zur Vereinigung und Übereinstimmung zwischen den genannten sowie den so genannten Konventualen, euch zu den Konventualen begeben und wurdet freundlich vom damaligen Provinzialmagister der Mark-Provinz aufgenommen und den anderen Konventualen jener Provinz zugesellt. Da ihr dann, zum Heile eurer Seelen und zur Ehre Gottes, das Leben der Einsiedler führen und die Regel des heiligen Franziskus befolgen wolltet, soweit es die menschliche Schwäche erlaubt, hat euch der erwähnte Provinzialmagister die Erlaubnis gegeben, euch an die Römische Kurie zu wenden und uns und den Apostolischen Stuhl um alles zu bitten, was euch zum Heil eurer Seelen und zur Ehre Gottes nützlich erschien.
Auch unser geliebter Sohn Andreas, Kardinalpriester von St. Prisca, Protektor des genannten Ordens, hat euch dazu ermächtigt, allerdings so, dass einer eurer Gemeinschaft sich jedes Jahr aus Zeichen des Gehorsams dem Provinzialminister oder dem Provinzkapitel der genannten Konventualen, bei denen ihr wohnt, vorstellt; ebenso kann der Magister, wenn er es für angebracht hält, euch einmal jährlich und nicht öfter besuchen und, wenn er sieht, dass ihr die genannte Regel nicht einhaltet, euch anhalten, sie vollständiger zu befolgen, euch dazu nötigen, wie es ihm recht erscheint; darüber hinaus kann er euch nicht von einem Ort an einen anderen versetzen noch sonst etwas von euch fordern oder euch verbieten, sondern soll euch vielmehr schützen und verteidigen, damit ihr in Frieden dem Höchsten in göttlichen Dingen dienen könnt, so wie es ausführlicher in den Beglaubigungsschreiben des erwähnten Protektorkardinals und Provinzialmagisters ausgeführt ist.
Deswegen habt ihr uns demütig gebeten, dass wir euch aus apostolischer Güte das Recht gewähren, auf diese Weise ein Einsiedlerleben zu führen, und dass wir auch für die zuvor genannten anderen Anliegen in geeigneter Weise Sorge tragen.
Wir also, die wir das Heil der Seelen sehr wünschen, lösen euch – jeden Einzelnen – von allen Exkommunikationen, Suspensionen und Interdikten sowie sonstigen Urteilen, Zensuren und Kirchenstrafen, sei es von Amts wegen oder verhängt, sofern jemand von euch in irgendeiner Weise damit belegt wäre, aber ausschließlich im Hinblick auf diese Bulle. Wir betrachten sowohl die erwähnten Schriften als auch deren Inhalt als ausreichend klar, und gewähren euch aus apostolischer Vollmacht und in Übereinstimmung mit den geltenden [Bestimmungen] das volle und freie Recht und die Erlaubnis:
- dass ihr gemäß der erwähnten Regel das Leben eines Einsiedlers führen dürft,
- dass ihr ein Habit mit quadratischer Kapuze tragen dürft,
- dass ihr in eure Gemeinschaft alle aufnehmen dürft, sowohl Diözesanpriester als auch Laien,
- und dass sowohl ihr als auch diese einen Bart tragen dürft,
- und dass ihr euch versetzen, wohnen und ein strenges und einsiedlerisches Leben in Eremitagen und anderen Orten mit Zustimmung der Eigentümer führen könnt sowie überall Almosen sammeln dürft,
- und ferner, dass ihr alle und jeden der gültig bewilligten Privilegien, Indulte und Gnaden des Ordens der Minderen Brüder dieser Art sowie der Eremitage des seligen Romuald und seiner Eremiten erhalten, nutzen und genießen dürft, so wie sie diese besitzen, nutzen und genießen oder in Zukunft besitzen, im Allgemeinen wie im Besonderen.
Außerdem beauftragen wir alle Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte und andere Mitglieder der kirchlichen Hierarchie sowie Kanoniker der Metropoliten oder anderer Kathedralkirchen und Generalvikare der erwähnten Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte durch dieses apostolische Schreiben, euch – persönlich oder durch andere – wirksamen Schutz zu gewähren und euch allen und jedem Einzelnen die ruhige Nutzung und Freude an allen oben genannten [Befugnissen] zu ermöglichen und niemandem zu gestatten, euch auf irgendeine Weise zu beunruhigen, zu behindern oder euch in irgendeiner Weise entgegenzuwirken, was dem Inhalt dieses [Schreibens] widerspricht. Sie mögen nach eigenem Ermessen Widersacher und Widerständige mit Zensuren, Strafen und anderen Rechtsmitteln verfolgen, ohne Möglichkeit der Berufung, nötigenfalls mit Hilfe der weltlichen Macht.
Dem stehen weder die [Konstitution] unseres Vorgängers, des seligen Bonifaz VIII., noch die auf zwei allgemeinen Konzilien erlassenen Konstitutionen, noch andere apostolische Konstitutionen und Verordnungen entgegen, ebenso wenig Satzungen und Gewohnheiten des genannten Ordens, selbst wenn diese durch Eid bestätigt oder vom Heiligen Stuhl genehmigt oder anderweitig gestärkt wurden, ebenso wenig Privilegien, Indulte und apostolische Schreiben, die von irgendeinem Papst, unserem Vorgänger oder von uns selbst oder vom Heiligen Stuhl, sei es als allgemeines Gesetz oder ewige Satzung, sei es motu proprio, ex certa scientia oder mit voller unserer Macht, mit aufhebenden, annullierenden, kassierenden, widerrufenden, sichernden, ausnehmenden, wiederherstellenden, erklärenden, bestätigenden, widerrufenden Klauseln, alle Berufungen aufhebend, selbst die wirksamsten und überaus wirksamen, auch außerordentliche, in irgendeiner Weise im Konsistorium gewährt, auch wenn sie mehrfach gewährt oder bestätigt und erneuert wurden. All diese Bestimmungen – soweit sie nicht anderes betreffen – werden nur in diesem Fall ausdrücklich und besonders aufgehoben, selbst wenn in einzelnen Fällen für ihre Aufhebung eine wortwörtliche Erwähnung ihres gesamten Inhalts erforderlich wäre und allgemeine gleichwertige Klauseln nicht genügen würden, sondern eine ausdrückliche Nennung oder eine bestimmte Form erforderlich wäre, und selbst wenn ausdrücklich festgestellt würde, dass diese Bestimmungen unumstößlich sind – wir meinen, dass wir in diesem Schreiben deren Inhalt ausreichend wortwörtlich erwähnt und die einzuhaltenden Methoden und Formen für diesen Fall beachtet haben.
Niemandem also ist es gestattet, dieses unser Schreiben, [das] Entbindungen, Gewährungen, Anordnungen und Widerrufe enthält, zu verletzen oder sich kühn dagegen zu stellen. Wer es aber wagen sollte, die Hand dagegen zu erheben, soll wissen, dass er sich den Zorn des allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuzieht.
Gegeben in Viterbo im Jahr 1528 nach der Menschwerdung des Herrn, am 3. Juli, im fünften Jahr unseres Pontifikats.
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